Name, Zweck, Gründung
Die Sparte Volleyball innerhalb des TSV Kösching führt den Namen Volleyballabteilung Kösching.
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Die Volleyballabteilung ist eine eigenständige Gemeinschaft von Mitgliedern innerhalb des TSV Kösching, die sich zur Ausübung und Förderung
des Volleyballsportes zusammengeschlossen hat.
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Die Abteilung setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von rassischen, religiösen,
parteipolitischen und militärischen Gesichtspunkten durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit, durch Vorträger und andere geeignete Veranstaltungen, die Lebensfreude und
Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern.
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Alle Inhaber von Abteilungsämter sind ehrenamtlich tätig.
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Die Abteilung wurde am 07.Juni 1984 gegründet
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Für die Mitglieder der Volleyballabteilung ist die Mitgliedschaft im TSV Kösching Voraussetzung. Die Satzungen des TSV Kösching sind für
Volleyball -Mitglieder verbindlich.
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Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede ungescholtene Person werden
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Die Volleyballabteilung besteht aus Erwachsenen (über 18 Jahre), Jugendlichen (14 - 18 Jahre) und Kindern (unter 14 Jahren).
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an die Abteilungsleitung der Volleyballabteilung zu richten. Bei Bewerbern, die das 18.
noch nicht vollendet haben, bedarf es außerdem noch der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.
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Beiträge
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Die Höhe des Grundbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
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Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können durch die Abteilungsleitung den Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden. Ehrenmitgliedersind von der Zahlung der Beiträge und Gebühren befreit.
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Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine vorzeitige Kündigung berechtigt nicht zur Rückforderung von Beiträgen.
- Jahresbeiträge:
- Kinder/Jugendliche € 10,00
- Erwachsene € 23,00
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss und durch Tod. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Abteilungsleiter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
4 Wochen zulässig. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
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Die Streichung eines Mitgliedes kann die Abteilungsleitung vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag ein zweites Mal bei vorhergehender Mahnung
rückgebucht wird. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Abteilung ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließgründe sind insbesondere: wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Satzungen bzw. gegen die Interessen der Volleyballabteilung, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Abteilungsleitung unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
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Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu seiner Rechtfertigung zu
geben . Gegen eine den Ausschluss aussprechende Entscheidung kann beim TSV 1897 Kösching Einspruch eingelegt werden. Dieser Entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg
ist nicht ausgeschlossen.
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Sportanlage
Bei Benutzung der Sporteinrichtung haben Mitglieder und Gäste die erlassene Spielordnung zu befolgen. Den berechtigten Anordnungen von Mitgliedern der Abteilungsleitung ist
Folge zu leisten.
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Organisation
Die Organe der Volleyballabteilung sind:
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die Abteilungsversammlung
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die Abteilungsleitung
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Die Leitung und Geschäftsführung der Volleyballabteilung obliegt der Abteilungsleitung. Sie besteht aus:
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Abteilungsleiter
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Stellvertreter
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Kassenwart
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Schriftführer
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Jugendwart
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Die Abteilungsleitung hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung und
zeichnet für die Volleyballabteilung
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Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen
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Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar in die Abteilungsleitung sind nur volljährige
Mitglieder. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Abteilungsleitung muss vom Hauptverein des TSV 1897 Kösching bestätigt werden.
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Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind.
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Die Mitgliederversammlungen dienen zu:
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Rechenschaftsberichten der Abteilungsleitung, Beschlussfassungen
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträgen.
Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
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Satzungsänderungen
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Versammlungen werden von der Abteilungsleitung
einberufen, oder wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
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Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
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Die von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse, Tagungen, Versammlungen, Ereignisse usw. sind schriftlich niederzulegen, von den
jeweiligen Leiter zu unterschreiben und der Abteilungsleitung zur Aufbewahrung vorzulegen.
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Bei einer Auflösung der Volleyballabteilung muss ein entsprechender schriftlicher Antrag der Abteilungsleitung vorgelegt werden. Nur zu Zweck
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die allen Mitgliedern acht Tage im voraus angekündigt werden muss.
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Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit ¾ einer Auflösung zustimmen. Der
gesamte Kassenbestand ist daraufhin zugleich mit allen Gegenständen, die der aufgelösten Volleyballabteilung gehören, dem Hauptverein TSV 1897 Kösching zu übergeben, mit dem
Ersuchen, sie nach eigenem Ermessen, demokratisch dem Verein zum Nutzen aller Mitglieder zuzuteilen.
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Kassenprüfung
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Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählten Kassenprüfer mindestens 2 volljährige Personen- sollen jährlich mindestens
zwei Kassenprüfungen vornehmen und der Abteilung über das Ergebnis schriftlich berichten.
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Den Prüfern und Mitgliedern der Abteilungsleitung ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.
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Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche
Kassenunterlagen so rechtzeitig bereitzustellen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfbericht erstatten können. Die Mitglieder der Abteilungsleitung
sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Volleyballabteilung finanziert sich durch:
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Abteilungsbeiträge
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Umlagen
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Spenden
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Die Beiträge dienen zur Abdeckung der Kosten für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes.
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Außergewöhnliche Belastungen werden durch Umlagen finanziert.
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Beitragserhöhungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich durch Bankeinzug (Lastschrift)
erhoben.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften der Satzungen einzuhalten und angehalten, die Ziele der Volleyballabteilung aktiv zu
unterstützen.
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